Bei langanhaltender Trockenheit und hohen Temperaturen besteht im Wald die Gefahr von Waldbränden. Regelmäßig tritt bei uns diese Gefahr im Frühjahr ein, wenn die neue Gras- und Krautvegetation noch nicht entwickelt ist. Aber auch bei Hitzeperioden im Sommer steigt die Waldbrandgefahr. Wegen des Klimawandels kommt es zu mehr Hitzeperioden und damit werden Waldbrände immer wahrscheinlicher.
Im Grundsatz darf im Wald und in der Nähe von Wald kein Feuer entfacht werden. Nur in ausgewiesenen Feuerstellen dürfen Waldbesucher Feuer zum Grillen entfachen. Ausnahmeregelungen gelten für Waldbesitzende und Personen die im Wald beschäftigt sind. Beim Umgang mit Feuer ist immer größte Vorsicht geboten.
Nähere Informationen zum Thema enthält das Merkblatt »Feuer im Freien«. (siehe unten)
Ein unkontrolliertes Feuer in Wäldern und im Offenland kann zu einer großen Gefahr für die Ökologie und zudem zu gefährlichen Einsätzen der Feuerwehrkräfte führen“, sagt Kreisbrandmeister Andreas Narr. „Daher sind Sicherungsmaßnahmen und im Zweifel ein frühzeitiger Feuerwehreinsatz wichtig.“
Wer ein Feuer entfacht, muss Sorge tragen, dass es zu keiner Gefährdung kommt. Es sind daher stets geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen: ständige Beaufsichtigung durch Anwesenheit eines Volljährigen, Vorhalten geeigneter Löschmittel (Feuerpatschen, Schaufeln, Löschwasser), Bereithalten eines Mobiltelefons für Notrufe und Herstellen eines 3 m breiten Schutzstreifens ohne Brandlasten, das heißt ohne brennbares Material. Bei Verlassen muss die Glut vollständig erloschen und mit Erde abgedeckt sein. Bei ungünstiger Windrichtung und starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Bei Dunkelheit darf kein Feuer brennen.
Eine Rauch- und Rußbelästigung muss ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere für Verkehrswege. In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden: 200 m von Autobahnen; 100 m von Bundes-, Landes, und Kreisstraßen; 50 m von Gebäuden.
Regelmäßig verbrennen Waldbesitzende Reisig im Wald. Dies ist erlaubt, stellt Karlheinz Schäfer, Leiter des Forstamtes klar, aber meistens ist es unnötig. Grundsätzlich ist es sinnvoll, schwächere Äste und Reisig im Wald zu belassen und somit in den Nährstoffkreislauf zurückzuführen. Auch bei einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern gibt es anstelle von Verbrennen bessere Möglichkeiten, wie die Aufarbeitung und das Verbringen des Holzes außer Wald, oder das Hacken. Bei akuter Waldbrandgefahr nach längerer Trockenheit, ist das Verbrennen von Reisig im Wald verboten.
Kreisbrandmeister Andreas Narr stellt klar: Es ist nicht erforderlich, dass Waldbesitzende Nutzfeuer anzeigen, zum Beispiel durch einen Anruf bei der Integrierten Leitstelle.“ Im Zweifelsfall hat ein eingehender Notruf einen Einsatz der Feuerwehr zur Folge.
Die Gemeinden verlangen nach einem Feuerwehreinsatz bei grob fahrlässigen Verhalten Kostenersatz beim Verursacher. Die Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten. Wer ein Feuer entzündet, haftet für die durch das Abbrennen des Feuers entstehenden Schäden.
Quelle: Pressemitteilung des Landratsamt Tuttlingen vom 17.07.2020
Merkblatt “Feuer im Freien”
Wie kann die aktuelle Feuergefährdung eingeschätzt werden?
Der Deutsche Wetterdienst stellt von Frühjahr bis Herbst eine tagesaktuelle Übersicht der Feuergefährdung in der Vegetation bereit und bietet darüber hinaus auch eine Prognose für die Folgetage: https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html
Welche Regelungen gelten um die Waldbrandgefahr zu reduzieren?
Im Grundsatz gilt, dass man im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald kein Feuer entzünden darf. Ausnahmen gelten für Waldbesitzer und Personen, die im Wald beschäftigt sind, sowie für Jäger und Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Bei witterungsbedingt besonderer Brandgefahr kann die Forstbehörde per Allgemeinverfügung Feuer im Wald grundsätzlich und für jedermann untersagen.
Nur in einer extra hierfür eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle dürfen Waldbesucher ein Feuer entzünden.
Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden, Ausnahmen gelten wie beim Feuer entzünden für den oben genannten Personenkreis.
Beim Umgang mit Feuer, brennenden oder glimmenden Gegenständen müssen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Welche Sicherungsmaßnahmen sind bei einem Feuer im Freien wichtig?
- ständige Beaufsichtigung durch die Anwesenheit eines Volljährigen
- Abstände einhalten
– mindestens 200 m zu Autobahnen
– mindestens 100 m zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen
– mindestens 50 m von Gebäuden - geeignete Löschmittel vorhalten (z.B. Feuerpatschen, Schaufeln, Löschwasser)
- Notrufmöglichkeit bereithalten
- Funkenflug verhindern
- Herstellen eines Schutzstreifens ohne Brandlasten (d.h. brennbares Material) von mindestens 3 m Breite
- Glut muss bei Verlassen vollständig erloschen und mit Erde abgedeckt sein
- kein Feuer bei Dunkelheit
- kein Feuer bei starkem Wind oder ungünstiger Windrichtung
Geht es bei der Waldarbeit und Borkenkäferbekämpfung auch ohne Feuer?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, schwächere Äste und Reisig im Wald zu belassen und somit in den Nährstoffkreislauf zurückzuführen. Bei einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern sind anstelle von Verbrennen andere Möglichkeiten, wie die Aufarbeitung und das Verbringen außerhalb Wald oder das Hacken zu bevorzugen. In aller Regel ist Feuer als Mittel zur Käferbekämpfung nicht erforderlich. Die Förster können hier gerne beraten und Hilfestellung leisten.
Sollen Waldbesitzende bei der Integrierten Leitstelle Nutzfeuer anmelden, um vielleicht unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden?
Nein. Eine Anmeldung von Nutzfeuern ist bei der Integrierten Leitstelle nicht möglich. Die Leitstelle kann auch zu keiner Zeit Genehmigungen für Feuer aussprechen.
Nutzfeuer sind für die Arbeit der Leitstellen-Disponenten nicht relevant. Wir bitten deshalb von Feueranzeigen bei der der Leitstelle abzusehen. Weniger Bürokratie ist mehr.
Bei einer Feuermeldung über Notruf muss im Zweifelsfall stets die zuständige Feuerwehr alarmiert werden. Der Zweifelsfall tritt dann ein, wenn ein Anrufer eine Gefahrensituation im Zusammenhang mit Feuer erkennt oder nicht ausschließen kann.
Anmeldungen von Nutzfeuern bei der örtlichen Feuerwehr sind ebenfalls nicht möglich.
Ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?
Kommt es zu einem Einsatz der Gemeindefeuerwehr kann der Verursacher beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit zu Kostenersatz herangezogen werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Eine fehlende Meldung bei der Integrierten Leitstelle hat keinen Einfluss auf eine Kostenpflicht, viel mehr sind die benannten Sicherungsmaßnahmen konsequent umzusetzen. Wer ein Feuer entfacht haftet für entstehende Schäden.
Welche Rechtsgrundlagen sind zu berücksichtigen?
- Landeswaldgesetz, insbesondere § 41
- Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Außenbereich)
- Örtliche Polizeiverordnungen
- Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
Quelle: Merkblatt “Feuer im Freien”, ausgegeben des Landratsamtes Tuttlingen am 17.07.2020